Grundsätzlich sind nur Tiere für den sozialen Einsatz geeignet, die artgemäß gehalten, ausgebildet und tierartspezifisch eingesetzt werden.Um dieses als tiergestützt tätige Person beurteilen zu können können, ist die umfangreiche Sachkunde vor allem hinsichtlich der Bedürfnisse und Besonderheiten der jeweiligen Tierart erforderlich.
Das gewerbsmäßige Halten, bzw. das gewerbsmäßige zur Schau stellen von Tieren in tiergestützten Interventionen bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 11 (1)Nr.8 Tierschutzgesetz. Die tiergestützt tätige Person muss daher vor Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag beim zuständigen Kreisveterinäramt stellen.
Für den Nachweis der entsprechenden Sachkunde gemäß § 11 (1) Nr.8 Tierschutzgesetz dienen neben fachspezifischen Aus- und Weiterbildungen auch berufliche oder sonstige Erfahrungen im Umgang mit der betreffenden Tierart.
In einigen bekannten Fällen, ist das Absolvieren einer „Basisausbildung zum Therapiebegleithundeteam“ alleinig NICHT ausreichend. Bei diesen entsprechenden Veterinärämtern wird der Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren der berufsbegleitenden Weiterbildung zur „Fachkraft für tiergestützte Interventionen“ als Mindestandard angesehen.
Bitte erkundigen Sie sich VOR Teilnahme an einer „Therapiebegleithundeausbildung“ bei Ihrem zuständigen Veterinäramt, ob Sie die erforderlichen Kriterien zum Erhalt der Sachkunde für den §11 TSchG erfüllen!